Das Gründen von Stiftungen hat in Deutschland seit etwa 1990 Hochkonjunktur. Wie die Geschichte der Stiftungen in Deutschland zeigt, stellt das Jahr 2007 mit 1134 Neugründungen sogar einen Höhepunkt dar. „Stifter werden ist nicht schwer!“, behauptet der Bundesverband Deutscher Stiftungen in der Publikation, „Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen“. Allerdings ist es nicht jedermanns Sache sich im Paragrafen-Dschungel zurechtzufinden. Verschaffen Sie sich im Folgenden einen Überblick über rechtliche Vorgaben und steuerliche Besonderheiten im deutschen Stiftungswesen.
Rechtliche Vorgaben
In der Tat ist das Stiftungswesen in Deutschland umständlich organisiert. Nicht umsonst gab es bereits in den Jahren 2007 und 2013 Reformen und Gesetze, mit dem Ziel die Rahmenbedingungen für Stifter zu verbessern. An dieser Stelle darf die Erwähnung der rechtlichen Zuständigkeit nicht fehlen. Und zwar ist das Stiftungsrecht zwar im BGB geregelt. Allerdings unterliegen die Stiftungen jeweils der Stiftungsaufsicht des Bundeslandes in dem sie ihren Sitz anmelden. Dementsprechend greifen hier die leider uneinheitlichen Stiftungsgesetze der jeweiligen Landesregierungen.
Mit aus diesem Grund streben bereits seit 2015 verschiedene Arbeitsgruppen weitere Verbesserungen für die rechtlichen Rahmenbedingungen an. Dabei wurden Teilziele schon erreicht. Denn die Bundesregierung nahm die Reformierung des Stiftungsrechts in den Koalitionsvertrag 2018 mit auf.
Folgende Änderungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht sind in Arbeit:
- Ziel wäre eine bundesweit einheitliche Regelung des Stiftungsrechts im BGB.
- Der Stiftungszweck sollte vereinfacht nachträglich an die aktuelle Situation angepasst werden können.
- Die Business-Judgement-Rule (§93 AktG) sollte in das Gesetz aufgenommen werden.
Begründung dieser Änderungsvorschläge
Zu 1.: Teilweise widersprechen sich die Regelungen der Länder mit den Bundesgesetzen. Darüber hinaus gibt es große Unterschiede zwischen den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Zu 2.: Im Rahmen der aktiven Stiftungsarbeit gewinnen die Mitarbeiter neue Erkenntnisse, die durch eine Anpassung des Stiftungszweckes die weitere Tätigkeit erleichtern.
Zu 3.: Das Gesetz entbindet beispielsweise den Stiftungsvorstand von der Verantwortung der Vermögensbewirtschaftung, wenn Gelder nur wenig gewinnbringend angelegt werden. Sofern er im besten Wissen und Gewissen handelte.
Die Satzung einer Stiftung
In der Satzung einer Stiftung sind Stifterwille, organisatorische und inhaltliche Rahmenbedingungen der Stiftung festgeschrieben. Und im Sinne des Stiftungswesens sind die Fakten dort tatsächlich FEST-geschrieben. Das heißt, eine Änderung der Satzung ist nur unter sehr großen Auflagen zu erreichen, wenn überhaupt. Damit bildet die Stiftungssatzung den rechtlichen Rahmen der Stiftung und sortiert sie so in die jeweilige Kategorie des Stiftungsrechts ein.
Steuerliche Aspekte
Grundsätzlich zählen Stiftungen als juristische Personen. Das heißt, die geltenden Steuergesetze greifen auch bei Stiftungen. Allerdings erkannte die Stiftungsaufsicht bei 95 Prozent der fast 22.000 Stiftungen in Deutschland die Gemeinnützigkeit an. Entsprechend sind diese gemeinnützigen Stiftungen auch steuerlich entlastet. Schließlich erwirtschaftet eine gemeinnützige Stiftung ihren Ertrag ohnehin mit dem Ziel, ihn wieder in den Dienst an der Gesellschaft gemäß dem Stiftungszweck zu stellen. Und damit entlastet jede einzelne Stiftung den Staat.
Steuerliche entlastet sind gemeinnützige Stiftungen von der
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Kapitalertragssteuer
- Schenkungssteuer
- Erbschaftssteuer
Fakt ist, dass die Entlastung des Staates durch die Arbeit der zahlreichen Stiftungen in keinem Verhältnis zu den steuerlichen Entlastungen steht. Somit profitiert der Staat in jedem Fall von der Arbeit gemeinnütziger Stiftungen.
Haftung für die Stiftung
Die Haftungsfrage für Vermögen ist immer abschreckend. Ebenso wie bei den meisten Vereinen haftet auch bei der Stiftung der Vorstand für auftretende Fehler. Das bedeutet insbesondere, wenn das Vermögen der Stiftung nicht gewinnbringend angelegt oder gar veruntreut wurde. Damit ist die Aufgabe des Stiftungsvorstandes einerseits verantwortungsvoll, andererseits auch riskant. Denn zur Haftung kann das private Vermögen des Stiftungsvorstandes beziehungsweise der Stiftungsvorstände herangezogen werden.
Unter anderem entstehen bei der Vermögensbewirtschaftung einer Stiftung besondere Risiken. Schließlich soll das Stiftungskapital möglichst ertragreich angelegt werden. Allerdings sollte die Anlageform auch nicht zu riskant sein. Mit einer entsprechenden Haftungsprivilegierung in der Stiftungssatzung schützt der Stifter den Vorstand vor zu großen Risiken. Die Haftungsprivilegierung bezieht sich auf eine Haftung, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vermögensveruntreuung.
Weitere Risiken ergeben sich dann, wenn mehrere Vorstände gemeinsam eine Stiftung leiten. Hier können einzelne Vorstände für Fehler anderer zur Rechenschaft gezogen werden. Vor allem dann, wenn Aufgaben nicht eindeutig verteilt sind. Deshalb empfehlen Experten die Dokumentation der einzelnen Tätigkeiten und die festgeschriebene Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, steuerliche Vergünstigungen zu verlieren, wenn die Anlageform der Stiftung oder die Verwendung der Kapitalerträge den Zwecken der Stiftung widerspricht. Schließlich wachen die Finanzämter der einzelnen Bundesländer beziehungsweise die Stiftungsaufsichten über die Aktivitäten der Stiftungen. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, auch D&O-Versicherung (= Directors-and-Officers-Versicherung) genannt, schützt die Verantwortlichen zusätzlich vor nicht selbst verschuldeten Verlusten.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen bietet umfangreiche Informationen, Dienstleistungen und Hilfestellungen für seine Mitglieder an.
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