Die Treuhandstiftung wird von Stiftern häufig als einfachere Variante der Stiftungsgründung wahrgenommen. Zum einen muss sich der Stifter nicht mit Verwaltungsaufgaben beschäftigen. Zum anderen benötigt die Treuhandstiftung auch nicht das Okay einer Stiftungsaufsicht. Auch das Vermögen für die Gründung einer Treuhandstiftung kann unter der für Stifter magischen Grenze von 50.000 Euro liegen. Andere Bezeichnungen für die Treuhandstiftung sind fiduziarische Stiftung, unselbstständige oder nicht rechtsfähige Stiftung.
Verschiedene Merkmale überzeugen laut dem „private-banking-magazine“ immer mehr Stifter davon, eine Treuhandstiftung zu gründen. Die Anzahl der Treuhandstifter steigt demnach in Deutschland immer weiter an.
Dabei sind es nicht einmal nur Stifter, die lediglich eine geringe Summe zur Verfügung stellen können. Sowohl die eingebrachte Zeit als auch das Vermögen ähneln mittlerweile der rechtsfähigen Stiftung. Wir stellen im Folgenden die Organisation einer Treuhandstiftung vor und streichen die Vorteile einer Treuhandstiftung heraus.
Die Organisation einer Treuhandstiftung
Die Errichtung einer Treuhandstiftung erfordert keinen großen Aufwand. Der Stifter muss lediglich eine geeignete Person finden, welche die Trägerschaft der Stiftung übernimmt. Dieses Amt kann eine natürliche Person übernehmen, aber auch juristische Personen bekommen die Treuhänderschaft einer Stiftung übertragen.
Der Stifter schließt mit dem Treuhänder einen Vertrag ab, das sogenannte Stiftungsgeschäft. Inhalt des Vertrages sind die Überlassung des Vermögens an den Treuhänder der Stiftung und damit verbunden die Verpflichtung des Treuhänders das Vermögen gemäß den Zielen der Stiftung zu verwalten. In der Regel erfordert ein sogenannter Schenkungsvertrag eine Beurkundung durch einen Notar. Die Stiftungsaufsicht muss den Vertrag einer Treuhandstiftung nicht genehmigen.
Wenn eine Treuhandstiftung als gemeinnützig anerkannt werden möchte, muss das Finanzamt den Zweck der Stiftung prüfen. Erst nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sollte der Stifter sein Vermögen an den Treuhänder übergeben. Ansonsten werden Steuerzahlungen fällig.
Wer kann Treuhänder werden?
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat in der 2016 veröffentlichten Studie „Stifterinnen und Stifter in Deutschland. Engagement – Motive – Ansichten“ festgestellt, dass Treuhandstifter auf verschiedene Eigenschaften besonderen Wert legen. Dazu gehört die Fachkenntnis in Finanzangelegenheiten ebenso wie in Bezug auf den Stiftungszweck. Darüber hinaus ist es den Stiftern wichtig, dass der Treuhänder langfristig die Betreuung der fiduziarischen Stiftung übernehmen kann und das Preis-Leistungs-Verhältnis angemessen ist. Darüber hinaus sind Flexibilität bei der Gestaltung des Stiftungsvertrages, Unabhängigkeit und die Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen Stiftungen als positive Eigenschaften für Treuhänder benannt worden.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vergibt auf Antrag ein Qualitätssiegel. Daran können interessierte Treuhandstifter erkennen, welche Organisation oder welcher Träger für die Verwaltung ihres Vermögens gut geeignet ist.
Mögliche Treuhänder und Treuhandorganisationen
- gemeinnützige Organisationen
- Kommunen
- Banken und andere Finanzdienstleister
- Freie und spezialisierte Anbieter
Welche Merkmale sprechen für die Gründung einer Treuhandstiftung?
Wie eingangs beschrieben entscheiden sich immer mehr Stifter für die Gründung einer Treuhandstiftung. Und zwar aus nachvollziehbaren Gründen. Denn wer eine Treuhandstiftung errichtet, muss weniger Vorarbeit leisten als der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung. Denn die Stiftung muss nicht durch die Stiftungsaufsicht genehmigt werden. Lediglich der Stifter und der Treuhänder müssen sich in dem Stiftungsvertrag einig sein. Hier kommt dem Stifter zugute, dass die Organisationen, die sich auf die Verwaltung von Treuhandstiftungen spezialisiert haben, vom Fach sind.
Inhaltliche Änderungen am Vertrag oder gar die Auflösung einer Treuhandstiftung sind leichter umzusetzen als bei einer rechtsfähigen Stiftung. Und bei Bedarf ist sogar die Umwandlung einer nichtrechtsfähigen in eine rechtsfähige Stiftung möglich.
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