Wollen Sie Ihre Stiftung gegen alle möglichen Risiken absichern? Dann ist der erste Schritt, sich zu überlegen, welche Risiken Sie eingehen. Die größten Risiken stecken meist in Rechtsschutz und Haftpflicht. Während sich die Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung als relativ einfach erweist, muss der Haftpflichtschutz mit all den Haftungsrisiken eruiert werden. Sind alle Risiken definiert, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu reduzieren. Überprüfen Sie, welche Risiken tragbar und welche unannehmbar sind. Dann schauen Sie sich an, welche Versicherungen interessant sein könnten, um diese inakzeptablen Risiken abzudecken.
Viele Geschäftsführer haben keine Ahnung, inwieweit sie für das Handeln in einer Stiftung haften und gehen damit unbewusst große Haftungsrisiken ein. Nachfolgend sind die Arten von Haftungsrisiken für Stiftungen aufgeführt.
Administrative Verantwortung
Als Vorstand sind Sie letztendlich für eine Stiftung verantwortlich. Wenn es Schulden gibt, einen Rechtsstreit, eine Forderung, landen sie im schlimmsten Fall vor Gericht. Diese und die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten sollten innerhalb des Unternehmens und nicht zunächst von einer Versicherungsgesellschaft gelöst werden. Denken Sie an die Statuten, Verfahren und Verantwortlichkeiten eines Stiftungsgründers.
Eine Versicherung übernimmt nicht automatisch alle Kosten
Diese Verantwortlichkeiten und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten sind nicht automatisch durch eine Versicherung abgedeckt. Denn wenn Sie als Vorstandsmitglied nicht korrekt, ehrlich oder betrügerisch gehandelt haben, zahlt sich auch eine Versicherung nicht aus.
Versicherungsarten für Stiftungen:
- Haftpflichtversicherung Stiftungsrat
- D&O-Versicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung für Stiftungen
Abhängig von der Tätigkeit der Stiftung gibt es zudem einige spezifische Versicherungen:
- Reiseversicherung für internationale Aktivitäten
- Kfz-Versicherung
- LKW- Versicherung
- Unfallversicherung für sportliche Aktivitäten.
Bitte beachten Sie, dass die Stiftung, wenn sie einen kommerziellen Charakter hat, oft unter eine Betriebsversicherung fällt. Für die Eigentümergemeinschaften stehen spezifische Haftpflichtversicherungen zur Verfügung.
Versicherungscheckliste
Bevor Sie mit der Versicherung von Risiken fortfahren, ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, ob die Risiken nicht wie oben beschrieben „gelöst“, bzw. reduziert werden können.
Eine Übersicht über die spezifischen Versicherungen für Stiftungen finden Sie nachfolgend:
Risiko | Versicherungsart |
Sie möchten die Haftung des Vorstands und seiner Mitglieder abdecken? (z.B. Verantwortung für Fehlentscheidungen mit finanziellen Folgen) | Haftpflichtversicherung |
Einige Freiwillige werden bezahlt oder es werden Mitarbeiter eingestellt, die Haftungsrisiken eingehen. | Personalhaftpflichtversicherung (Unternehmen) |
DieStiftung organisiert regelmäßige und große Veranstaltungen mit vielen Risiken. | Veranstaltungsversicherung |
Als Stiftung wollen Sie die hohen Kosten einer möglichen Rechtshilfe absichern. (Ansprüche, Streitigkeiten) | Rechtsschutzversicherung für Stiftungen |
Betriebshaftpflichtversicherung
Wenn die Stiftung bzw. seine Mitarbeiter Schäden an Eigentum oder Verletzungen anderer Personen verursachen, haftet die Stiftung. Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert daher
- Sachschäden (Schäden am Eigentum einer anderen Person)
- Personenschaden (Personenschaden einer anderen Person)
Wenn in den Räumlichkeiten der Stiftung ein Gegenstand herunterfällt und jemand verletzt wird oder wenn ein Feuer ausbricht und das benachbarte Gebäude ebenfalls abbrennt, greift die Betriebshaftpflichtversicherung. In diesem Fall besteht eine Haftung, wenn diese auf Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Stiftung zurückzuführen ist.
Haftung von Vorsitzenden und leitenden Angestellten
Persönliche Haftung bedeutet, dass Sie, wenn anderen durch Ihr unsachgemäßes Verhalten ein Schaden entsteht, möglicherweise verpflichtet sind, diesen Schaden zu ersetzen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann dazu führen, dass Sie persönlich haftbar gemacht werden. Diese müssen Sie dann selbst aus eigenen Ersparnissen oder Vermögenswerten bezahlen. Bei Straftaten der Stiftung wird der Vorstand in manchen Fällen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt. Die Haftpflichtversicherung der Stiftung deckt dies in der Regel nicht ab. Diese Verwaltungshaftung kann direkt berechnet und abgeschlossen werden.
Beispiele für unsachgemäßes Management
- Der Vorstand weist einen Dritten an, Waren oder Dienstleistungen zu liefern, obwohl er weiß, dass die Stiftung nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen.
- Der Vorstand schließt einen Vertrag mit einem Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen ab und bezahlt im Voraus einen wesentlichen Teil der Kosten, die mit der Lieferung dieser Waren oder Dienstleistungen verbunden sind. Der Lieferant geht wegen der Lieferung der Waren und Dienstleistungen in Konkurs. Der Vorstand kann dann vom Verband oder der Stiftung haftbar gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass der Vorstand vor der Zahlung nicht geprüft hat, ob der betreffende Lieferant kreditwürdig war.
- Der Vorstand vergisst, eine Gebäudeversicherung für das Gebäude abzuschließen. Das Haus brennt komplett nieder und die Stiftung bleibt auf diesem Schaden sitzen. Auch hier kann die Stiftung den Vorstand haftbar machen. Eine Haftpflichtversicherung ist dann sehr angenehm.
Was versteht man unter unsachgemäßem Management?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich um eine unzulässige Verwaltung handelt, wenn ein Vorstand eine „schwere Anschuldigung“ erheben kann. In der Folge entschied der Oberste Gerichtshof, dass es einen schwerwiegenden Vorwurf gibt, wenn ein Vorstand, der unter den gleichen Umständen vernünftig und erfahren handelt, von der angefochtenen Entscheidung Abstand genommen hätte.
Die Haftpflichtversicherung der Stiftung bietet dem Vorstand daher eine Deckung für den eigentlichen Schadenersatzanspruch.
Wird festgestellt, dass eine unsachgemäße Verwaltung vorliegt, haftet der Vorstand gegenüber der Stiftung. Im Falle von Misswirtschaft können sich Dritte auch an das betreffende Vorstandsmitglied oder die betreffenden Vorstandsmitglieder wenden und von ihnen Schadensersatz aus privaten Mitteln verlangen.
Grundsätzlich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Dies bedeutet, dass der Schaden, der einem Dritten durch unsachgemäße Führung eines der Vorstandsmitglieder entsteht, von jedem der Vorstandsmitglieder ersetzt werden kann. In bestimmten Situationen kann das Mitglied des Verwaltungsrats dann versuchen, den von ihm gezahlten Schadenersatz von dem Mitglied des Verwaltungsrats zu verlangen, das die betreffende falsche Handlung begangen hat. Hat das Vorstandsmitglied jedoch keine Rechtsmittel, bleibt das Vorstandsmitglied, das den Schaden an den Dritten bezahlt hat, für den Schaden haftbar.
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